Schulnachricht - häufige Fragen

von Alois Schett
01. Juli 2022

(Wiederveröffentlichung)
In der Zeit rund um die Schulnachricht treten gehäuft ähnliche Fragen auf. Deshalb seien hier ein paar typische Anfragen beispielhaft dargelegt, ohne den Anspruch auf eine "juristisch einwandfreie Abhandlung" zu erheben. Bitte berücksichtigen Sie jedenfalls die Zeugnisformularverordnung sowie die Lehrpläne!

Gerade aktuell (JAN 2024) - Neuverlautbarung der Durchführungsrichtlinien zum Religionsunterricht
--> https://sls.tsn.at/news/neuverlautbarung-religion-auf-dem-zeugnis-ab-2024 

 

Wir haben eine Schülerin mit dem Religionsbekenntnis "Church of England". Leider bringen wir dieses Bekenntnis nicht aufs Zeugnis hinauf. Warum?

In diesem Zusammenhang gelten die Durchführungsrichtlinien zum Religionsunterricht im BMBWF-Rundschreiben 5/2021 (--> hier),
mit dem Anhang A für die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie dem Anhang B für die eingetragenen Religionsgemeinschaften.
Andere Bekenntnisgemeinschaften gelten dem Staat Österreich als "ohne Bekenntnis".

 

Einer unserer Schüler ist ohne Religionsbekenntnis, dies ist auch bei den Grunddaten mit "o.B." eingetragen. Warum erscheint in der Beurteilungstabelle nun ein "X"?

Nach der neuen Auslegung ab 2023 ist bei Schüler:innen ohne Bekenntnis bzw. einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach Anhang B zugehörig der Pflichtgegenstand Religion auf dem Zeugnis nicht aufzudrucken --> s. Artikel dazu.

 

Unsere Schülerin mit dem Bekenntnis "altkath." besucht den Religionsunterricht "röm.-kath.". Wie kann ich diesen Umstand vermerken?

Auch hier helfen uns wieder die erwähnten Durchführungsrichtlinien, die besagen, dass Schüler oder Schülerinnen ohne Bekenntnis sowie Schüler oder Schülerinnen, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, unter bestimmten Voraussetzungen (Anmeldung in den ersten 5 Tagen, Zustimmung der R-Lehrkraft, ...) am Religionsunterricht teilnehmen dürfen, wobei dies als Besuch eines Freigegenstandes gilt.

Da es sich hier aber um eine eigenständige anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft handelt (lt. Anhang A), darf der Freigegenstand Religion röm.-kath. bei diesem Kind nicht aufgedruckt werden. (Wäre das Kind ohne Bekenntnis oder würde es einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft (lt. Anhang B) angehören, könnte das Freifach aufgedruckt werden.)

Der Pflichtgegenstand Religion scheint in beiden Fällen mit einer Streichung am Zeugnis auf. Er darf im Normalfall nicht abgewählt werden, da es ein Pflichtgegenstand ist.
(Anm.: Das Kind darf aber natürlich in dieser Stunde aus Gründen der Beaufsichtigung in der Klasse sein.)

 

Was erhalten Vorschüler zum Semester?

Lt. Auslegung im Ministerium erhalten Vorschüler:innen weder eine Schulnachricht noch eine Semesterinformation;
am Jahresende erhalten ordentliche Vorschüler ein Jahreszeugnis gem. Vorlage "Vorschulstufe", außerordentliche Schüler eine Schulbesuchsbestätigung gem. Vorlage "Vorschulstufe".

(Anm.: Mittlerweile regelt § 19 Abs. 2 SchUG wieder, dass am Ende des 1. Semesters - ausgenommen die Vorschulstufe - für jede Schülerin und jeden Schüler (somit auch AO) eine Schulnachricht auszustellen ist. Bei alternativer Leistungsbeurteilung erhalten sie eine Semesterinformation.)

 

Wie verhält es sich bei außerordentlichen Schülern bzw. Schülerinnen?

SchUg § 22 Abs. 11 (--> hier) sagt:
"Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat
1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,
2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information
zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt."

Dies sollte kein Widerspruch zum vorigen Absatz sein, woraus folgt, dass außerordentliche Schüler eine Schulnachricht erhalten. In Pflichtgegenständen oder Freigegenständen, wo sie nicht beurteilt werden (können), erhalten sie den Vermerk "nicht beurteilt".
 
Außerordentliche Schüler (ausgenommen Vorschulstufe) in Klassen bzw. Schulstufen mit alternativer Leistungsbeurteilung erhalten seit der Novelle der Zeugnisformularverordnung April 2018 nicht mehr wie die restlichen Schüler der Klasse bzw. Schulstufe eine Jahresinformation, sondern bei Schulaustritt oder am Jahresende eine Schulbesuchsbestätigung als Zeugnisart - mit der Vorlage Jahresinformation.